Allgemeine Verkaufsbedingungen der Theodor Artus OHG, Fachgroßhandel für Goldschmiedebedarf

1. Geltung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen
Die folgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind auf alle Verträge über die Lieferung von Waren durch die Firma Theodor Artus OHG (im Folgenden: Verkäufer) an ihre Vertragspartner (im Folgenden: Käufer) anzuwenden, sofern diese Unternehmer sind. Abweichungen von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht akzeptiert.

In laufenden Geschäftsbeziehungen gelten diese Bedingungen auch für alle künftigen Geschäfte.

2. Angebote, Bestellungen
Sofern der Verkäufer den Käufer zur Abgabe eines Angebots (Bestellung) einlädt, ist diese Einladung bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend.

Der Käufer ist bis zur Annahme durch den Verkäufer an seine Bestellung gebunden. Die Annahme hat innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen. Eine Bestellung wird entweder durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrages angenommen.

3. Auswahlen/Ansichtssendungen
Die Vereinbarung einer Auswahl bzw. Ansichtssendung kann nur ausdrücklich erfolgen. Werden Auswahlen bzw. Ansichtssendungen vereinbart, so bedeutet dies, dass der Käufer ein Rücktrittsrecht hat, das binnen 10 Tagen ab Erhalt der Ware durch Rücktrittserklärung und Rückgabe der Ware ausgeübt werden kann. Für die Rechtzeitigkeit des Rücktritts ist der Eingang der Rücktrittserklärung und der Ware beim Verkäufer maßgeblich.

Im Fall des Rücktritts nach dem vorstehenden Absatz trägt der Käufer die Gefahr des Rückversands. Er ist verpflichtet, auf eigene Kosten für sorgfältige Verpackung und ausreichende Versicherung zu sorgen. Im Fall des Rücktritts nach dieser Vertragsziffer fällt zudem eine an den Verkäufer zu zahlende Bearbeitungsgebühr an, die sich auf € 5,00 beläuft, sofern nicht eine andere Gebührenhöhe vereinbart wird. Etwaige gesetzliche Rücktrittsrechte des Käufers werden durch diese Regelungen nicht berührt.

4. Produktbeschreibungen
Abbildungen, Zeichnungen, Maßangaben u. ä. sind unverbindlich; Konstruktions-, Produktions- sowie sonstige Detailänderungen gegenüber den Produktbeschreibungen bleiben im Rahmen des Standes der Technik und der Zumutbarkeit vorbehalten. Beschreibungen der Waren bedeuten in keinem Fall die Garantie für das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften. Als Garantieübernahme gilt ausschließlich eine ausdrücklich und schriftlich so bezeichnete. Für etwaige Druckfehler in Katalogen, Prospekten, Preislisten und anderen Druckschriften besteht keine Haftung.

5. Preis, Zahlung, Gegenansprüche
Der Preis versteht sich zuzüglich Versandkosten, Verpackung und Versicherung sowie der zum Zeitpunkt der Warenlieferung anfallenden Mehrwertsteuer.

Wird der Preis einer Ware durch Änderungen der Abgabegesetze beeinflusst, ist der Verkäufer berechtigt, den Preis im Umfang der Beeinflussung nachträglich zu ändern.

Die Rechnungen des Verkäufers sind zu den vereinbarten Konditionen ohne jeden Abzug zahlbar.

Bei Exportgeschäften gehen die mit dem Zahlungseingang verbundenen Kosten zu Lasten des Käufers, soweit sie in dessen Land anfallen.

Gerät der Käufer mit dem Ausgleich einer Forderung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, ohne besondere Ankündigung alle weiteren Lieferungen zu verweigern, bis der Käufer Vorkasse geleistet hat. Dem Verkäufer stehen die gesetzlichen Verzugszinsen sowie Mahnkosten zu.

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn und soweit seine Gegenansprüche entweder im Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 320 BGB) zu den vom Verkäufer geltend gemachten Ansprüchen stehen oder rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Zudem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Lieferung und Gefahrübergang
Der Versand der Ware erfolgt vom Sitz des Verkäufers oder direkt vom Auslieferungslager oder Sitz des Vorlieferanten. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers auf eine vom Verkäufer nach freiem Ermessen gewählte Transportart, wenn nicht besondere Vereinbarungen getroffen worden sind. Für Beschädigungen und Verluste während des Transports wird keine Haftung übernommen. Der Verkäufer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Transportrisiko in handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers zu versichern.

Der Lauf einer vereinbarten Lieferfrist beginnt nicht vor Eingang vom Käufer etwa zu beschaffender Unterlagen und nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Die Lieferung erfolgt zu dem vereinbarten Termin, wobei jedoch, sofern es sich um Lieferungen von einem inländischen Ort an einen inländischen Ort handelt, Überschreitungen um bis zu 10 Werktage vom Käufer akzeptiert werden. Erfolgt die Lieferung vom Ausland aus oder an einen ausländischen Abnehmer, akzeptiert der Käufer Überschreitungen um bis zu 30 Tage.

Der Verkäufer ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

7. Gewährleistung/Mängelhaftung
Sofern der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB ist, besteht nach Maßgabe des § 377 HGB eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit. Ergänzend gilt: Entsteht hinsichtlich gelieferter Ware der Verdacht eines nicht nur völlig unerheblichen Mangels, so ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die vorliegenden Verdachtsmomente unverzüglich mitzuteilen, auch wenn noch weitere Untersuchungen durchgeführt werden müssen, um den Mangel zu verifizieren. Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Pflicht führt zur Schadensersatzpflicht des Käufers, es sei denn, er hat diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

Im Falle der Mangelhaftigkeit und der form- und fristgerechten Mängelrüge hat der Käufer nach Wahl des Verkäufers einen Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Sendet der Käufer die Ware zu diesem Zweck zurück, muss er für eine sachgerechte Verpackung und einen sicheren Transport sorgen. Das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts während des Transports trägt der Käufer. Schlagen Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung wiederholt fehl, ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis angemessen zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Sollte der Käufer nach dem Gesetz aufgrund besonderer Umstände bereits vorher zur Ausübung dieser Rechtsbehelfe berechtigt sein, wird dieses Recht durch die vorstehenden Regelungen nicht beschränkt.

Ist die Sache mangelhaft und hat der Käufer die Sache ihrer Art und ihrem Verwendungszweck nach in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, so kann der Verkäufer, wenn er auf Nacherfüllung in Anspruch genommen wird, innerhalb angemessener Frist wählen, ob er dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ersatzsache (Arbeiten) erstattet oder aber stattdessen diese Arbeiten auf eigene Kosten selbst durchführt oder durchführen lässt (Selbstvornahme). Übt der Verkäufer dieses Wahlrecht nicht innerhalb angemessener Frist aus, erlischt es. Entscheidet sich der Verkäufer für Selbstvornahme, kann ihm der Käufer eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Käufer berechtigt, die Arbeiten selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. In diesem Fall erlischt das Recht des Verkäufers zur Selbstvornahme und der Käufer kann diese Arbeiten auf Kosten des Verkäufers durchführen. Der Verkäufer ist dann zur Erstattung der erforderlichen, dem Käufer aufgrund der Arbeiten entstandenen Aufwendungen verpflichtet. Führt der Käufer die Arbeiten selbst durch oder beauftragt er zu diesem Zweck einen Auftragnehmer, hat er zu beachten, dass er nur einen Anspruch auf Ersatz der "erforderlichen" Aufwendungen hat. Er hat daher die Kosten im Eigeninteresse möglichst gering zu halten und nach einer kostengünstigen Lösung zu suchen.

Ergibt sich bei einer zum Zweck der Beanstandung erfolgten Rücksendung von Waren, dass diese zu Unrecht erfolgt ist, so ist der Verkäufer berechtigt, nicht nur die Kosten für Versand und Verpackung, sondern auch eine angemessene Vergütung für die Prüfung der Waren zu berechnen, es sei denn, der Käufer hat seinen Irrtum nachweislich nicht zu vertreten.

Jegliche Mängelansprüche des Käufers verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Ausgenommen hiervon sind Mängel an Bauwerken oder Sachen an Bauwerken (§ 438 Nr. 2 BGB) oder werkvertraglichen Baumängeln (§ 634 a Nr. 2 BGB), die innerhalb von drei Jahren nach Gefahrenübergang verjähren. Bei gebrauchten Sachen ist jegliche Mängelhaftung ausgeschlossen. Die vorstehende verkürzte Verjährungsfrist sowie der Haftungsausschluss für gebrauchte Sachen gelten nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einen Mangel der verkauften Sache zurückzuführen sind. Auch für Schadensersatzansprüche, die dadurch entstehen, dass der Verkäufer mit einer vom Käufer verlangten und vom Verkäufer geschuldeten Mangelbeseitigung in Verzug gerät, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Die Regelungen über den Unternehmerrückgriff beim Verbrauchsgüterkauf (§§ 445b, 478 BGB) bleiben hiervon unberührt.

8. Haftung
Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen den Verkäufer und deren gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor.

Unter einer wesentlichen Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.

Die Haftung beschränkt sich jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens, sofern nur einfache oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Fälle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

Aufwendungsersatzansprüche des Käufers nach § 284 BGB sind insoweit abbedungen, als ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen ist.

Die gesetzliche Beweislast wird durch die Regelungen dieser Vertragsziffer nicht verändert.

9. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Kaufpreisforderung sowie aller weiteren Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand hat, vor. Falls der Käufer aufgrund einer Vereinbarung mit dem Verkäufer durch Scheck zahlt, bleiben die Rechte des Verkäufers aus dieser Ziffer 9 bis zur vollständigen und endgültigen Bezahlung des Schecks bestehen.

Die Ver- oder Bearbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets im Auftrag des Verkäufers, ohne dass für diesen hieraus Verpflichtungen entstehen. Das Eigentum an den neuen Sachen in ihrem jeweiligen Be- oder Verarbeitungszustand steht dem Verkäufer zu. Wird seine Vorbehaltsware mit anderen, ihm nicht gehörenden Waren verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder verbunden, so steht ihm das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungspreises der Vorbehaltsware zum Rechnungspreis der anderen Waren. Der Käufer überträgt bereits jetzt seine sich in den Fällen des vorstehenden Satzes ergebenden Miteigentumsrechte im Voraus auf den Verkäufer, und zwar bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware.

Der Käufer darf die im Allein- oder Miteigentum des Verkäufers stehende Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr veräußern; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungsabtretung ist ihm nicht gestattet. Der Käufer tritt dem Verkäufer schon jetzt und im Voraus sämtliche Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der durch Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung entstandenen Ware zustehen. Dies gilt auch dann, wenn die Ware zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis veräußert wird. Hat ein Dritter aufgrund gesetzlicher Vorschrift infolge Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung Eigentums- oder Miteigentumsrechte an der Ware erlangt, so tritt der Käufer dem Verkäufer die ihm gegenüber dem Dritten erwachsenen Ansprüche ebenfalls bereits jetzt und im Voraus ab. Abtretungen im Sinne dieses Absatzes erfolgen stets nur bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bis zum jederzeit zulässigen Widerruf ermächtigt.

Der Verkäufer nimmt die in dieser Ziffer vorgesehenen Abtretungen des Käufers schon jetzt an.

Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu besichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

Bedarf es zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Mitwirkung des Käufers, etwa bei Registrierungen, die nach dem Recht des Käuferlandes erforderlich sind, so hat der Käufer derartige Handlungen vorzunehmen.

Befindet sich der Käufer mit einer Zahlung im Verzug, so kann ihm der Verkäufer die Verfügung über die Vorbehaltsware vollständig oder nach Wahl des Verkäufers auch teilweise, z. B. nur die Veräußerung oder Weiterverarbeitung etc., untersagen.

Liegen beim Käufer die objektiven Voraussetzungen für die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, vor, so hat der Käufer - ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung bedarf - jede Verfügung über die Vorbehaltsware, gleich welcher Art, zu unterlassen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich den Bestand an Vorbehaltsware zu melden. In diesem Fall ist der Verkäufer ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Wurde die Vorbehaltsware verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder mit anderen Waren verbunden, ist der Verkäufer berechtigt, die Herausgabe an einen Treuhänder zu verlangen; der Käufer ist verpflichtet, sämtliche Miteigentümer an der Vorbehaltsware mit ihrer Firma bzw. Namen, Anschrift und Miteigentumsanteil mitzuteilen. Gleiches gilt sinngemäß für Forderungen, die nach den vorstehenden Absätzen an den Verkäufer abgetreten sind; zusätzlich hat der Käufer unaufgefordert die Namen und Anschriften aller Schuldner sowie die die Forderungen gegen sie belegenden Dokumente an den Verkäufer in Kopie zu übermitteln.

10. Sonstige Bestimmungen
Erfüllungsort für alle wechselseitigen Ansprüche sowie die Zahlung ist Hamburg.

Hat der Käufer seinen Sitz in der EU bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum, gilt Folgendes: Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg, falls der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder juristisches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

Hat der Käufer seinen Sitz dagegen außerhalb von EU und Europäischem Wirtschaftsraum, ist das Schiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) ausschließlich für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge zuständig und entscheidet endgültig und unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. Die Beklagte ist zur Widerklage vor dem Schiedsgericht berechtigt. Schieds- und Verhandlungsort ist Hamburg; Verfahrenssprache ist Deutsch. Das Verfahren und insbesondere die Beweisaufnahme erfolgen nach den Regeln des Regulativs des Schiedsgerichts der Handelskammer Hamburg und den Regeln des 10. Buchs der Zivilprozessordnung. Das Schiedsgericht soll sich bei der Beweisaufnahme an den Üblichkeiten von Verfahren bei deutschen staatlichen Gerichten orientieren. Verfahrensgrundsätze des common law, wie etwa insbesondere zur Vorlage von Unterlagen (sog. document production) finden keine direkte oder entsprechende Anwendung. Soweit eine Partei der anderen Partei im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ggf. Rechtsanwaltskosten zu erstatten hat, sind diese auf die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechenbaren Kosten beschränkt. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

AGB Stand Oktober 2021


THEODER ARTUS OHG

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